Absatz eins,Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 159aufgehoben
Paragraph 159, Lehrberechtigung für Flugdienstberater.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
- Litera bmindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.