BGBl. II Nr. 205/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 162, Übergangsbestimmungen hinsichtlich von
im Ausland abgelegten Prüfungen.
Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 15 und Segelflieger-Prüfer gemäß Paragraph 23, können von der Durchführung der Prüfung (Paragraph 17,) absehen, wenn der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist, daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, für die nach den Vorschriften des betreffenden Staates mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung des vom Bewerber angestrebten Ausweises. In solchen Fällen ist dem Gutachten der Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung zugrunde zu legen.