Absatz eins,Wird die Lehrerprüfung (Paragraph 20,) für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den Paragraphen 42, Absatz 3, Litera b,, 48 Absatz 3, Litera b,, 54 Absatz 3, Litera b und 159 Absatz 3, Litera b, erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 165aufgehoben
Paragraph 165, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Erteilung von Lehrberechtigungen.
- Absatz 2,Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Absatz eins, ist, daß der Bewerber,
- Litera awenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,
- Litera bwenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und
- Litera cwenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.