BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 166aaufgehoben
Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge-
beziehungsweise Paragleiter
Paragraph 166 a, (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.
- Absatz 2,Die Verwendung der Bezeichnung "Sonderpilotenschein für Hängebeziehungsweise Paragleiter" ist weiter zulässig.
- Absatz 3,Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h und 111 i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.
- Absatz 4,Für die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h, sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang römisch zwei entspricht, zu verwenden.