Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (Paragraphen 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Paragraph 22, Beurteilung der fachlichen Befähigung.
- Absatz 2,Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.