Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 sowie der Paragraphen 21 und 22 sinngemäß.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23aufgehoben
Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern,
Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie
Fallschirmspringern
Paragraph 23, (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.
- Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.