Absatz eins,Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.
- Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
- Ziffer einsdie laufende Nummer des Fluges,
- Ziffer 2das Datum,
- Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
- Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
- Ziffer 5Ort und Zeitpunkt der Landung,
- Ziffer 6die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
- Ziffer 7die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
- Ziffer 8Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
- Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
- Ziffer einsdie laufende Nummer des Absprunges,
- Ziffer 2das Datum,
- Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
- Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
- Ziffer 5Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
- Ziffer 6Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
- Ziffer 7Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
- Ziffer 8Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
- Ziffer 9Richtung und Stärke des Bodenwindes und
- Ziffer 10Sprungauftrag und Sprungausführung.
- Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
- Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.