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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 25aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 25↗RIS↗

Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.

  1. Absatz eins,Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
  2. Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Nummer des Fluges,
    2. Ziffer 2
      das Datum,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      Ort und Zeitpunkt der Landung,
    6. Ziffer 6
      die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
    7. Ziffer 7
      die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
    8. Ziffer 8
      Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
  3. Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Nummer des Absprunges,
    2. Ziffer 2
      das Datum,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
    6. Ziffer 6
      Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    7. Ziffer 7
      Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
    8. Ziffer 8
      Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
    9. Ziffer 9
      Richtung und Stärke des Bodenwindes und
    10. Ziffer 10
      Sprungauftrag und Sprungausführung.
  4. Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
  5. Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.