Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
- Litera bein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und
- Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.