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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 41aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 41↗RIS↗

Paragraph 41, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufspiloten.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den Paragraphen 36 und 40 Absatz eins und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 39 Absatz 4, nachzuweisen.