Absatz eins,Die theoretische Prüfung (Paragraph 18,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse umfaßt insbesondere die im Paragraph 38, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten römisch eins. Klasse von Bedeutung sind, und die in Paragraph 61, bezeichneten Gegenstände.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45aufgehoben
Paragraph 45, Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
- Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
- Absatz 3,Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.