Absatz eins,Die Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse gemäß Paragraph 43, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aufgehoben
Paragraph 46, Erweiterungen der Grundberechtigung für
Berufspiloten römisch eins. Klasse.
- Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 62, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.