Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten römisch eins. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48aufgehoben
Paragraph 48, Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
- Litera bmindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot römisch eins. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse tätig war.