Absatz eins,Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) ist.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aufgehoben
Paragraph 54, Lehrberechtigung für Linienpiloten.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt, sowie
- Litera bmindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.