Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
- Litera aLand- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
- Litera bWasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.