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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 55aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 55↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.

Paragraph 55, Berechtigung zum Abfliegen und Landen von

Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
    1. Litera a
      Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
    2. Litera b
      Wasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
  2. Absatz 2,Auf Antrag ist
    1. Litera a
      Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, beziehungsweise
    2. Litera b
      Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a
    als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (Paragraphen 30, Litera a, beziehungsweise 38 Litera a,), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (Paragraph 30, Litera b,).
  4. Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 4, 33, Absatz 3, beziehungsweise 39 Absatz 5, Litera a und c beziehungsweise Absatz 6, Litera a,) und Signalziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 5, 39, Absatz 5, Litera b,) auszuführen.
  5. Absatz 5,Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.