Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 3 nachgewiesen haben.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57aufgehoben
Paragraph 57, Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.
- Absatz 2,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
- Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
- Litera bje zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
- Litera cje zwei Rollen nach links und nach rechts,
- Litera dje zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
- Litera eTrudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
- Litera feinen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer,
- Litera gje zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
- Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche von 300 x 100 m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.