Absatz eins,Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 69, erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66aufgehoben
Paragraph 66, Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein.
- Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
- Absatz 3,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
- Litera aeine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muß,
- Litera b15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.