Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 65, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70aufgehoben
Paragraph 70, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privat-Hubschrauberpiloten.
- Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 67, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
- Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.