Absatz eins,Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
- Litera aHubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, abgelegt hat,
- Litera bHubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, im Fluge zu führen berechtigt ist.