Absatz eins,Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
- Litera beines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
- Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat.