Absatz eins,Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) erstrecken soll, wobei die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75aufgehoben
Paragraph 75, Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.
- Absatz 2,Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
- Absatz 3,Wenn sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,