Absatz eins,Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78aufgehoben
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.
Paragraph 78, Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
- Litera bHubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
- Litera cinnerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
- Absatz 4,Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
- Absatz 5,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.