Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
- Litera aLuftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),
- Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
- Litera dAerostatik und Aerodynamik,
- Litera eFlugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
- Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
- Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
- Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
- Litera ierste Hilfe bei Unfällen.