Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 80, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 82, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 83, Absatz eins, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aufgehoben
Paragraph 84, Erweiterungen der Grundberechtigung und
besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten.
- Absatz 2,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
- Absatz 3,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 5, nachgewiesen haben.
- Absatz 4,Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
- Absatz 5,Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.