Absatz eins,Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86aufgehoben
Paragraph 86, Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 84, Absatz 2, besitzt und
- Litera bLuftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.