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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 88aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 88↗RIS↗

Paragraph 88, Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 91, vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge gemäß Absatz 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Absatz 4, enthalten sein.
  3. Absatz 3,Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung, einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4,Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe von wenigstens 3000 m erreichen.