Absatz eins,Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95aufgehoben
5. Segelflieger.
Paragraph 95, Grundberechtigung für Segelflieger.
- Absatz 2,Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
- Litera aGummiseilstart,
- Litera bKraftwagen- oder Windenschleppstart,
- Litera cMotorflugzeugschleppstart oder
- Litera dHilfsmotorstart.