Absatz eins,Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96aufgehoben
Paragraph 96, Bewerbung um einen Segelfliegerschein.
- Absatz 2,Auf die Flugzeiten gemäß Absatz eins, sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.