Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98aufgehoben
Paragraph 98, Erweiterungen der Grundberechtigung
und besondere Berechtigungen für Segelflieger.
- Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
- Absatz 3,Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
- Absatz 4,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.