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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 99aufgehoben
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 99↗RIS↗

Paragraph 99, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Segelflieger.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz eins und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz 4, bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 95, 98, Absatz eins und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
  5. Absatz 5,Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 nachzuweisen.