Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).Paragraph 10, (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2)Absatz 2,Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 nicht anzuwenden.Absatz 2, ist für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, nicht anzuwenden.