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BGBl. II Nr. 222/2006

kundgemacht 13.06.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2006× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 172 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1996 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 861/1995 · danach: BGBl. II Nr. 222/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 1↗RIS↗
§ 1. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.
Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.