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BGBl. II Nr. 222/2006

kundgemacht 13.06.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2006× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 172 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 21.12.2004 – 15.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 497/2004 · danach: BGBl. II Nr. 222/2006 § 2↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 2006 - nach dem Muster der Anlage B (Anm. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden – solange vorrätig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 – nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) A, jedoch mit cremefarbenem Einband und einer Plastikfolie über der Seite 2, ausgestellt.
(2) Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht. Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.