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BGBl. II Nr. 222/2006

kundgemacht 13.06.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2006× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 172 § 0↗RIS↗
§ 6geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1996 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 861/1995 · danach: BGBl. II Nr. 222/2006 § 6↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 § 6↗RIS↗
§ 6. Sammelreisepässe werden nach dem Muster der Anlage G (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(1) Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
(2) Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
(3) Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.