Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
BGBl. II Nr. 222/2006
Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Amtliche Vermerke
Paragraph 6 a,
Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2nachträglich erlangte akademische Grade;
- Ziffer 3medizinische Implantate;
- Ziffer 4die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
- Ziffer 5andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.