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BGBl. II Nr. 222/2006

kundgemacht 13.06.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2006× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 172 § 0↗RIS↗
§ 6aneu
in Kraft 16.06.2006 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 § 6a↗RIS↗

Amtliche Vermerke

Paragraph 6 a,

Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

  1. Ziffer eins
    Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. Ziffer 2
    nachträglich erlangte akademische Grade;
  3. Ziffer 3
    medizinische Implantate;
  4. Ziffer 4
    die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
  5. Ziffer 5
    andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.