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BGBl. II Nr. 223/2006

kundgemacht 13.06.2006 RIS↗
Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2006× zu PassG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 16.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 223/2006 § 11↗RIS↗

Entwertung des Reisepasses

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 10 a, Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
  2. Absatz 2,Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.