Absatz eins,Die gemäß Paragraph 10 a, Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
BGBl. II Nr. 223/2006
Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Entwertung des Reisepasses
Paragraph 11,
- Absatz 2,Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.