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BGBl. II Nr. 230/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2006× zu NAPS×

Änderungen durch diese Kundmachung

GefahrenabwehrVO-Seeschiff (NAPS) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 230/2006 § 10↗RIS↗

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Paragraph 10,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.