BGBl. II Nr. 230/2006
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Paragraph 10,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.