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BGBl. II Nr. 230/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2006× zu NAPS×

Änderungen durch diese Kundmachung

GefahrenabwehrVO-Seeschiff (NAPS) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 230/2006 § 7↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
  2. Absatz 2,Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.