Absatz eins,Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
BGBl. II Nr. 230/2006
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Verfahren
Paragraph 7,
- Absatz 2,Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.