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BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 41 § 0↗RIS↗
§ 159geändertAbs 4 Z 2
in Kraft 13.09.2003 – 30.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 425/2003 · danach: BGBl. II Nr. 242/2006 § 159↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 256/2009 § 159↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
VI. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
§ 159.
(1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
1. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,
2. Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und
3. Auskünfte gemäß § 11.
(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
1. Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,
2. Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,
3. Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,
… 4 unveränderte Absätze
4. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,
5. Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und
6. Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.
(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.