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BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 41 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 5 Z 2 (aufgehoben)
in Kraft 16.04.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 121/1998 · danach: BGBl. II Nr. 242/2006 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 § 3↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Meldung von Bauarbeiten
§ 3.
(1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
1. die genaue Lage der Baustelle,
2. den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
3. Art und Umfang der Arbeiten,
4. die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
5. den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
1. Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
2. Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
3. Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,
… 3 unveränderte Absätze
4. Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,
5. Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
Schlagworte
Glaserarbeit, Malerarbeit, Anstreicherarbeit, Fliesenlegerarbeit, Estricharbeit, Isolierarbeit, Gasinstallationsarbeit, Wasserinstallationsarbeit, Heizungsinstallationsarbeit, Lüftungsinstallationsarbeit