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BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 136 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.07.2006 – 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 339/2025 § 25↗RIS↗

Information und Unterweisung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
    2. Ziffer 2
      die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
    5. Ziffer 5
      die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 14, ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    2. Ziffer 2
      Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    4. Ziffer 4
      sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
    5. Ziffer 5
      Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
    7. Ziffer 7
      erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.