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BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 136 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 § 30↗RIS↗

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. Ziffer eins
      mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
    2. Ziffer 2
      zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
    3. Ziffer 3
      durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
  3. Absatz 3,Überwachungen nach Absatz eins, sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.