Absatz eins,Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes bereits bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in Paragraph 34, Absatz 10, genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
BGBl. II Nr. 242/2006
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 33,
- Absatz 2,Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, oder Paragraph 31, Absatz eins, erfüllen.
- Absatz 3,Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.