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BGBl. II Nr. 274/2006

kundgemacht 21.07.2006 RIS↗
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens 15 § 0↗RIS↗
§ 4geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 29.10.2006 · idF BGBl. Nr. 858/1993 · danach: BGBl. II Nr. 274/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft 30.10.2006 – 29.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 274/2006 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 4↗RIS↗
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen *1) in Kraft.
--------------------------------------------------------------------- (1) Die Anerkennung der Zulassungen von Herstellerzeichen gemäß § 1 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
*1 (2) Die Kundmachung des Abkommens Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und seines Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.
(3) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundenen Z 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
(4) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 10 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben, sofern es sich um Wasserzähler handelt, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- und Warmwasser bestimmt sind.
(5) Messgeräte gemäß Abs. 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EWG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.
(6) Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.