Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 294/2006

kundgemacht 09.08.2006 RIS↗
Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilpflegekennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2006× zu Textilpflegekennzeichnungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilpflegekennzeichnungsverordnung 31 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 01.04.1985 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 242/1984 · danach: BGBl. II Nr. 294/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 31.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 294/2006 · danach: BGBl. II Nr. 337/2009 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder Chemischreinigen professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage 1 versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner ersichtlich gemacht, so sind sie mit dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß Anlage 1a zu versehen. mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.