BGBl. II Nr. 294/2006
Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilpflegekennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976 und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden. § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Bei Lieferung von vor dem 15. September 1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen an Letztverbraucher und Wiederverkäufer kann Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.