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BGBl. II Nr. 319/2006

kundgemacht 24.08.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2006× zu VO-Abfindung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) 62 § 0↗RIS↗
§ 10aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 24.08.2006 · idF BGBl. Nr. 39/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2006 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Steht bei Aufteilung der Brenndauer für den letzten Tag nur ein Zeitraum zur Verfügung, in dem ein Abtrieb nicht durchgeführt werden kann, ist die Brennfrist vorangehender Tage über 18 Uhr zu verlängern oder zu kürzen und dadurch die Brennfrist des letzten Tages so festzulegen, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Abtrieb möglich ist.