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BGBl. II Nr. 319/2006

kundgemacht 24.08.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2006× zu VO-Abfindung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) 62 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 39/1995 · danach: BGBl. II Nr. 319/2006 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 319/2006 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 5↗RIS↗
Brenndauer, Brennfrist
§ 5.
(1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die
1. (2) nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.
2. (3) in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.
bedingt ist und in (4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung erklärt wird. Brennfrist sind) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt innerhalb der Teil oder die Teile Öffnungszeiten von der Brenndauer, innerhalb welchen an einem Tag Alkohol hergestellt wird Anmeldung Kenntnis erlangt hat.
(5) Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.