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BGBl. II Nr. 319/2006

kundgemacht 24.08.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2006× zu VO-Abfindung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) 62 § 0↗RIS↗
§ 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 24.08.2006 · idF BGBl. Nr. 39/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2006 § 7↗RIS↗

Aufteilung der Brenndauer auf Brennfristen

Paragraph 7,

Bei der nach Paragraph 6, zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.