BGBl. II Nr. 334/2006
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (52. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (52. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2
Warnleuchten
§ 15a.
(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Kategorie I - – Leuchten mit Rundumlicht
2. Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung – Richtungsgebundene Blinkleuchten
3. Kategorie III - – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der Kategorie Kategorien I und II müssen den technischen jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 6 10 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
1. Gelbrote gelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)
2. Gelbrote gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit Blitzlicht mit einer Hauptausstrahlrichtung richtungsgebundenem Blinklicht
3. Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.