Absatz eins,Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
- Litera aVor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.
- Litera bDas Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig
- Sub-Litera, a, aan den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,
- Sub-Litera, b, bdurch hiezu befugtes Personal,
- Sub-Litera, c, cnach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,
- Sub-Litera, d, dbei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (Litera c,),
- Sub-Litera, e, ebei abgestelltem Fahrzeugmotor,
- Sub-Litera, f, funter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und
- Sub-Litera, g, gwenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.
- Litera cDer Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 vH seines Fassungsraumes einnimmt.
- Litera dNach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.
- Litera eDas Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (Litera c,), nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
- Litera fAnweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.
- Litera gAnweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen, wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.
- Litera hAnweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Absatz 2,).